Gestaltungsspielräume für die Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes

Seit dem 02. Juni 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Es soll vor Repressalien oder Nachteilen für den Melder schützen. Dazu gehört beispielsweise der Schutz vor einer Kündigung, einer Abmahnung, der Versagung einer Beförderung, einer Rufschädigung, Disziplinarmaßnahmen oder Mobbing. Gemäß § 12 Hinweisgeberschutzgesetz müssen Beschäftigungsgeber mit mindestens 49 Beschäftigten eine Stelle für interne Meldungen einrichten und betreiben. Verstöße gegen diese Einrichtungspflicht können mit Bußgeldern geahndet werden.

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes sollte der Betriebsrat aktiv seine Beteiligungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber einfordern. Bereits nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG hat der Betriebsrat umfassende Informationsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, damit dieser eigenständig prüfen kann, ob und inwieweit dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz tätig werden soll.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates könnten sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergeben. Hiernach unterliegen Maßnahmen des Arbeitgebers der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates, die sich auf das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer beziehen. Hiernach ist der Betriebsrat also zu beteiligen, wenn es um Regelungen zur Einführung und Ausgestaltung des konkreten Meldeverfahrens geht, soweit gesetzlich nicht abschließend geregelt. Soweit die Meldung über technische Kommunikationssysteme läuft, wäre auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eröffnet. Die Betreuung der internen Meldestelle obliegt unabhängigen und qualifizierten Personen.

Hier könnten sich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 96 ff. BetrVG und § 99 BetrVG ergeben.