Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch von Kündigungen

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg – Vorpommern hat sich in einer Entscheidung vom 07. März 2023 zum Az. 5 Sa 127/ 22 mit den Voraussetzungen einer wirksamen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigt. Danach habe der Arbeitgeber gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die ohne eine solche Beteiligung ausgesprochene Kündigung eines schwerbehinderten Menschen sei unwirksam. Der Arbeitgeber höre die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß an, wenn er sie ausreichend unterrichtet und ihr genügende Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.

Die Unterrichtung müsse die Schwerbehindertenvertretung in die Lage versetzen, auf die Willensbildung des Arbeitgebers einzuwirken. Die Unterrichtung sei dabei inhaltlich nicht auf schwerbehindertenspezifische Kündigungsbezüge beschränkt. Der Arbeitgeber müsse den Sachverhalt, den er zum Anlass für die Kündigung nehmen will, so umfassend beschreiben, dass sich die Schwerbehindertenvertretung ohne zusätzliche eigene Nachforschungen ein Bild über die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe machen und beurteilen kann, ob es sinnvoll ist, Bedenken zu erheben. Neben dem Kündigungssachverhalt seien der Grad der Behinderung des Arbeitnehmers und ggf. die Gleichstellung sowie die weiteren Sozialdaten (Beschäftigungsdauer, Lebensalter, Unterhaltspflichten) mitzuteilen. Die Schwerbehindertenvertretung müsse etwaige Bedenken gegen eine beabsichtigte ordentliche Kündigung spätestens innerhalb einer Woche und solche gegen eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen mitteilen.

Das Anhörungsverfahren ist beendet, wenn die Frist zur Stellungnahme durch die Schwerbehindertenvertretung abgelaufen sei oder eine das Verfahren abschließende Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung vorliege. Für eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung zur Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin genüge es regelmäßig nicht, der Schwerbehindertenvertretung lediglich das an den Personalrat bzw. Betriebsrat gerichtete Anhörungsschreiben zur Kenntnisnahme zuzuleiten.